Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Unternehmen DeGM BV, eingetragen unter der Nummer 88560554 bei der Handelskammer, im Folgenden Lieferant genannt. Der Lieferant für den Lieferanten wird im Folgenden als Kunde bezeichnet.
Artikel 1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und alle Verträge über die Herstellung und Lieferung von Betonformen.
Artikel 2
Alle Angebote sind individuell und freibleibend, es sei denn, im Angebot ist eine Endabnahmefrist angegeben.
Artikel 3
Nach mündlicher und/oder schriftlicher Annahme des Angebots entsteht einerseits eine Lieferverpflichtung für den Lieferanten und andererseits eine Zahlungsverpflichtung für den Kunden.
Die Lieferzeit und die Zahlungsfrist werden in jedem Angebot / Vertrag angegeben.
Die Restzahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Lieferdatum, sofern im Angebot und/oder Liefervertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Artikel 4
Die Lieferung erfolgt an die Geschäftsadresse des Lieferanten, sofern hierüber keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Artikel 5
Der Lieferant ist berechtigt, eine Preiserhöhung im Falle einer Lieferverpflichtung vorzunehmen, die mehr als 2 Monate nach Abschluss des angenommenen Angebots/Auftrags zurückliegt, ohne dass der Kunde berechtigt ist, den Vertrag aufzulösen, wenn es zu Preiserhöhungen des Lieferanten kommt Einkaufsmarkt von mehr als 10 %.
Artikel 6
Der Lieferant ist berechtigt, das angenommene Angebot/den angenommenen Vertrag auszusetzen oder sofort zu kündigen, wenn:
Der Kunde befindet sich in Zahlungsaussetzung
Es liegt ein Insolvenzantrag des Kunden vor
Der Client wurde beschlagnahmt
Beim Kunden liegt eine Form der Umschuldung vor.
Artikel 7
Ohne gegenseitige Zustimmung kann ein angenommenes Angebot/eine angenommene Vereinbarung nicht ohne Zahlung einer Entschädigung aufgelöst werden.
Die Entschädigung ist der zuvor vereinbarte Kaufpreis, der für das angenommene Angebot/den angenommenen Vertrag fällig wird.
Artikel 8
Der Lieferant ist nicht zur Lieferung (oder zur rechtzeitigen Lieferung) verpflichtet, wenn höhere Gewalt im Unternehmen des Lieferanten vorliegt.
Als höhere Gewalt gelten unter anderem: Streik im Betrieb des Lieferanten, Arbeitsunfähigkeit aufgrund von behördlich angekündigten Maßnahmen im Rahmen einer Pandemie, Umstände auf dem Beschaffungsmarkt des Lieferanten, aufgrund derer die Materialversorgung stagniert. Zu diesen Umständen auf dem Beschaffungsmarkt gehören Situationen höherer Gewalt, die bei den Lieferanten auftreten können.
Wenn die Situation(en) höherer Gewalt länger als 3 Monate andauern, sind sowohl der Lieferant als auch der Kunde berechtigt, das bereits angenommene Angebot/den bereits angenommenen Vertrag aufzulösen.
Artikel 9
Zahlt der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Lieferdatum oder bei abweichender Zahlungsfrist nicht rechtzeitig, so gerät der Kunde von Rechts wegen in Verzug und der Kunde schuldet ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat. Im Falle von Inkassomaßnahmen durch den Lieferanten oder Dritte trägt der Besteller auch die Kosten der Inkassokosten im weitesten Sinne.
Artikel 10
Alle vom Lieferanten gemäß dem akzeptierten Angebot/Vertrag gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten (Eigentumsvorbehalt).
Der Besteller hat den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen, sobald die Vorbehaltsware gepfändet wird.
Der Besteller hat alle unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Marktwert fremdzuversichern und auf Verlangen des Lieferanten die Versicherungsleistungen an den Lieferanten abzutreten.
Artikel 11
Der Lieferant gewährt auf alle gelieferten Formen eine Gewährleistung von 7 Tagen ab Lieferdatum, sofern die Formen vorschriftsmäßig und branchenüblich verwendet werden.
Artikel 12
Wenn der Lieferant haftbar gemacht wird und diese Haftung vom Lieferanten anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird, darf die Entschädigung/Entschädigung den Rechnungsbetrag des akzeptierten Angebots/Vertrags nicht übersteigen.
Der Lieferant schließt jede Form von Folgeschäden aus.
Artikel 13
Sobald die Formen geliefert worden sind, geht die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung oder der Wertminderung vollständig auf den Kunden über.
Artikel 14
Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem angenommenen Angebot/Vertrag Schaden erleiden.
Artikel 15
Auf alle Rechtsbeziehungen, an denen der Lieferant beteiligt ist, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
Diese Geschäftsbedingungen sind bei der Handelskammer unter der Nummer 88560554 hinterlegt